Kartellamt zum verhinderten Beitritt der KGH-Gruppe zu VME/Union
In seinem heutigen Fallbericht beschreibt das Bundeskartellamt, warum die Beschlussabteilung zu der vorläufigen Bewertung gelangt war, dass das beabsichtigte Zusammengehen der KHG mit VME/Union gegen Art. 1010 Abs. 1 AEUV sowie §1GWB verstoßen würde. Einer förmlichen Entscheidung kamen die Beteiligten Einkaufsverbände durch die Aufgabe des Beitritts der Krieger/Höffner-Gruppe (KHG) zuvor. Ausschlaggebend waren dabei die Ermittlungen, dass die Marktanteile von VME/Union und dem Kooperationspartner MHK Group in Kombination mit der KHG „weit über der Schwelle von 15 Prozent liegen würden“.